Legt der Insolvenzverwalter in einem Anfechtungsprozess als Nachweis für die Zahlungsunfähigkeit eine Liste der Verbindlichkeiten nebst ergänzenden Unterlagen vor, kann dieses Vorgehen der Darlegungspflicht genügen, wenn aus den Unterlagen die notwendigen Informationen zu entnehmen sind.
Insoweit reicht ein in einigen Punkten lückenhafter Vortrag zur Substanziierung aus, der eine Ergänzung fehlender Tatsachen auf Grundlage allgemeiner Erfahrungen ermöglicht.
BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 210/04
Vorinstanz: OLG Köln
veröffentlicht in: ZIP 2007, 1913
siehe zu der Problematik auch:
BGH, Urteil vom 08.10.1998 – IX ZR 337/97
veröffentlicht in: ZIP 1998, 2008