In seiner Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass eine Aufrechnung des Finanzamtes mit Gegenansprüchen im Rang des § 38 InsO am insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. (1) Nr. 1 InsO scheitert. Damit gehört der Anspruch eines Schuldners auf Eigenheimzulage für nach Verfahrenseröffnung beginnende Kalenderjahre zur Insolvenzmasse. Insoweit handelt es sich bei der Eigenheimzulage nicht um eine einmalige, ratierliche Leistung sondern um ein auf acht Jahre angelegtes Dauerschuldverhältnis.
BFH, Urteil vom 17.04.2007 – VII R 34/06
Vorinstanz: FG Nürnberg
veröffentlicht in: ZIP 2007, 1225