Der BGH hat klargestellt, dass eine generelle Beschränkung der in § 95 Abs. (1) InsO bestehenden Aufrechnungsmöglichkeiten durch die Regelung des § 110 Abs. (3) InsO nicht erfolgt. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter seine Ansprüche auf Auszahlung von Nebenkostenguthaben (Zeiträume vor Insolvenzeröffnung) gegen Mietzinsforderungen der Masse (Zeiträume nach Insolvenzeröffnung) zur Aufrechnung gestellt, nachdem erst im eröffneten Insolvenzverfahren die Abrechnung über die Nebenkosten (für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung) erfolgte.
Nach Auffassung des BGH wird der Rückforderungsanspruch des Mieters erst mit der Erteilung der Nebenkostenabrechnung fällig, so dass ein Fall des § 95 Abs. (1) S.1 InsO vorliegt. Diese Regelung geht § 110 Abs. (3) InsO vor, mit der Folge, dass der Mieter im vorliegenden Fall wirksam aufrechnen konnte.
BGH, Urteil vom 21.12.2006 – IX ZR 7/06
Vorinstanz: LG Berlin
abgedruckt in: NZI 2007, 164 f.
Die vorstehende Entscheidung ist von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Bei Verfahren mit vermietetem Immobilienbestand besteht die Gefahr, dass bei Abrechnung der Nebenkosten für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung erst nach Insolvenzeröffnung Aufrechnungslagen geschaffen werden, die ganz erheblich die Liquidität der Masse beeinträchtigen könnten.
Daher ist es auch meiner Sicht sinnvoll, bereits im Eröffnungsverfahren ausstehende Abrechnungen zu erstellen. Für den Fall, dass der Mieter nicht aufrechnet bzw. das Mietverhältnis beendet wird, kommt eine Auszahlung des Guthabens aus hiesiger Sicht nicht in Betracht, da dem § 108 Abs. (2) InsO entgegen steht.