Der BGH hat für den Fall eines in anfechtbarer Weise eingeräumten Bezugsrechts an einer Lebensversicherung entschieden, dass die Insolvenz des Leistungsempfängers (Anfechtungsgegners) keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch hat. Der Anfechtende muss sich in der Regel nicht auf die Möglichkeit einer Anmeldung seines Anfechtungsanspruchs zur Insolvenztabelle verweisen lassen, sondern kann Aussonderung gemäß § 47 InsO verlangen.
BGH, Urteil vom 23.10.2003
Vorinstanzen: OLG München, LG Ingolstadt
veröffentlicht in: ZInsO 2003, 1096 ff.
Nicht selten gerät auch der Anfechtungsgegner in eine Insolvenzsituation, so dass sich für den Anfechtenden die Frage stellt, welches Schicksal der geltend gemachte Anfechtungsanspruch nimmt.
Mit seinem vorgenannten Urteil hat der BGH klargestellt, dass ein Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners ein Aussonderungsrecht begründet. Voraussetzung ist allerdings, dass der geltend gemachte Rückgewähranspruch noch unterscheidbar im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit der geltend gemachte Anfechtungsanspruch ausschließlich auf die Rückzahlung eines erlangten Geldbetrages gerichtet ist oder der Rückgewähranspruch sich vor Insolvenzeröffnung des Anfechtungsgegners in einen Anspruch auf Wertersatz gewandelt hat.
Verwertet hingegen der Insolvenzverwalter des Anfechtungsgegners unberechtigt Gegenstände, die auszusondern gewesen wären, besteht ein Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 48 InsO.
Zur Thematik: Büchler in: Hamburger Kommentar zum InsR, § 47 Rn. 30