Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Kriterien für eine Zumutbarkeit der Kostenaufbringung bezogen auf Insolvenzgläubiger weiter konkretisiert. Danach ist es Insolvenzgläubigern regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten für einen vom Insolvenzverwalter angestrebten Masseprozess aufzubringen, wenn sich ihre Befriedigung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert.
BGH, Urteil vom 19.07.2018 – IX ZB 24/16