Der insolvenzrechtlich auf Anfechtung gestützte Rückgewähranspruch im Sinne von § 143 InsO stellt keine Entgeltforderung dar, die – soweit der Anfechtungsgegner kein Verbraucher ist – den höheren Verzugszinssatz des § 288 Abs. (1) S. 2 BGB rechtfertigen würde.
BGH, Urteil vom 12.04.2018 – IX ZR 88/17