Erfolgen Leistungen des Schuldners an einen Gläubiger aus einer nur geduldetem Kontoüberziehung, kommt eine Anfechtung beim Gläubiger regelmäßig wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 11.01.2007 – IX ZR 31/05
Vorinstanz: OLG Stuttgart (ZIP 2005, 1837)
veröffentlicht in: ZIP 2007, 435 ff. = ZInsO 2007, 269 = NZI 2007, 225
Kurzfassung: DStR-Aktuell, Heft 12/2007, S. XIV
Die Entscheidung des BGH, ob aus nur geduldeter Überziehung eines Kontokorrents geschöpfte Mittel im Wege der Insolvenzanfechtung zur Masse zurückgezogen werden können, wirft Folgefragen auf.
Vorliegend hatte der klagende Insolvenzverwalter nichts dazu vorgetragen, ob der Einlösung des Schecks eine konkludente Einigung des Schuldners mit seiner Bank über eine Erweiterung der Kreditlinie vorausgegangen war. Ebenso wurden keine Angaben dazu gemacht, über welchen Zeitraum vertragswidrige Überziehungen zugelassen wurden. Die Angaben zur Besicherung der Hausbank erfolgten verspätet.
Der BGH hat es ausdrücklich offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen von einer konkludenten Einigung ausgegangen werden kann und ob die Duldung von Überziehungen über einen längeren Zeitraum zur stillschweigenden Erweiterung der Kreditlinie führt. Offengelassen wurde auch die Frage, ob ein Passivtausch auf einen besser besicherten Gläubiger eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger bewirken kann.
Aus Sicht des Verfassers sollte daher bei ähnlich gelagerten Sachverhalten eingehend geprüft werden, ob eine konkludente Einigung anzunehmen ist oder ob die Forderung nach dem Passivtausch besser besichert ist. Die Entscheidung des BGH gibt hinreichend Anlaß, für den Fall einer konkludenten Genehmigung die Gläubigerbenachteiligung zu bejahen.