Die seit 2009 festzustellende Rechtsprechung zur Anfechtung nach § 133 InsO wurde durch den BGH nunmehr erneut relativiert. Nach dem aktuellen Urteil des IX. Zivilsenats reicht alleine der Umstand einer zwangsweisen Forderungsdurchsetzung durch einen Gläubiger nicht, dass dessen Kenntnis von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu vermuten ist. Vielmehr bedarf des des Hinzutretens weiterer Indizien.
Zutreffend sind in diesem Zusammenhang zugleich die Ausführungen des BGH dahingehend, dass bei einem erstmaligen Geschäftskontakt Erfahrungswerte zum Zahlungsverhalten fehlen und der Sachverhalt damit nicht mit denen eines Schlüssellieferanten vergleichbar ist.
BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14