Abweichend von der geänderten Rechtsprechung des BGH in seinen Beschlüssen vom 14.12.2005 und 13.07.2006 vertritt das AG Göttingen in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss die Auffassung, dass weiterhin die alte Rechtsprechung des BGH vom 14.12.2000 anzuwenden ist.
AG Göttingen, Beschluss vom 28.09.2006 – 74 IN 43/06
abgedruckt in ZInsO 2006, 1047
Infolge der neueren Rechtsprechung des BGH zur Einbeziehung von mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Verordnungsgeber bereits aktiv geworden. Noch im laufenden Jahr 2006 soll eine Klarstellung in § 11 InsVV erfolgen (Verordnungsentwurf des BMJ, Stand 19.10.2006).
Die erhebliche Kritik der letzten Monate an den jüngeren Entscheidungen des BGH zur Einbeziehung von mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen haben den Verordnungsgeber dazu veranlasst, zügig eine klarstellende Regelung zu treffen.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung des InsVV vom 21.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 3389; auch abgedruckt in ZInsO 2007, 27 ff.) erfolgte nunmehr die Klarstellung.
Mit § 11 Abs. (2) InsVV n.F. wurde zugleich eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit überhöhter Wertansätze geschaffen. Danach ist der Verwalter verpflichtet, auf Wertabweichungen spätestens bei Vorlage der Schlussrechnung hinzuweisen.
Die vorstehende Neuerung ist ausdrücklich zu begrüßen, da dadurch mehr Transparenz geschaffen und das vom BGH kritisierte übermäßige Abschöpfen der Masse durch die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters eingeschränkt wird. Durch die Korrekturmöglichkeit wird nämlich den häufig erst nach Beantragung der Vergütung eintretenden Wertveränderungen (z.B. Insolvenz des Anspruchsgegners) Rechnung getragen.