Mit seinem Urteil vom 09.06.2005 hat der BGH klargestellt, dass Zahlungen durch Banküberweisung, die beim Gläubiger fünf Tage vor der eigentlichen Fälligkeit eingehen, zu einer inkongruenten Deckung führen. Gläubigerbenachteiligung in voller Höhe liegt in einem solchen Fall vor, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt wird.
BGH, Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 152/03
Vorinstanz: OLG Hamburg
Fundstelle: ZIP 2005, 1243
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