Mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang damit befasst hat. Eine nur nennenswerte Befassung genügt nicht.
Die erhebliche Befassung mit Gegenständen, die Aus- und Absonderungsrechte unterliegen, führt nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV, sondern nur zu einem Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. (1) InsVV.
Soweit das schuldnerische Vermögen, auf das sich die vorläufige Verwaltung bezieht, ausschließlich aus mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen besteht, steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter die gesetzliche Mindestvergütung und die auf diesen Betrag entfallende Auslagenpauschale zu.
BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX 104/05
Vorinstanzen: LG Hamburg, AG Hamburg
Fundstelle: ZInsO 2006, 811 = ZIP 2006, 1403
Mit dem Beschluss vom 13.07.2006 hat der IX. Senat des BGH seine über Jahre gefestigte Rechtsprechung (Beschluss vom 14.12.2000 – BGHZ 146, 165 ff.) zur Einbeziehung von mit Aus- und Absonderungsrechte belasteten Gegenständen in die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV aufgegeben. Er hat vielmehr die Beschlüsse vom 14.12.2005 und 12.01.2006 (IX ZB 256/04 bzw. IX ZB 127/04) trotz der eindeutigen Änderung der InsVV bestätigt. Die Entscheidung wird insbesondere in der Fachliteratur stark angegriffen, da eine auskömmliche Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der geänderten Rechtsprechung erheblich in Frage steht.
Besonders vor dem Hintergrund von Haftungsrisiken ist es einem vorläufigen Insolvenzverwalter kaum noch zumutbar, ggf. nur für die gesetzliche Mindestvergütung von 1.000,00 EUR (netto) laufende Geschäftsbetriebe im Eröffnungsverfahren fortzuführen. Ferner dürften die internen Kosten eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die Vorhaltung von qualifiziertem Fachpersonal mit der Mindestvergütung kaum abzudecken sein. Es begegnet erheblichen Bedenken, ob durch die Gewährung von Zuschlägen eine auskömmliche Vergütung erreicht werden kann.