Der Insolvenzverwalter ist auch längere Zeit nach Verfahrenseröffnung berechtigt, die Rückbuchung ungenehmigter Lastschriften von der Schuldnerbank zu verlangen. Die Genehmigungsfiktion über Ziffer 7 Abs. (3) AGB-Banken tritt bei Schweigen des Insolvenzverwalters nicht ein. Auch in dem Offenhalten des Kontos nach Verfahrenseröffnung liegt keine konkludente Genehmigung des Insolvenzverwalters.
Mangels eines Schuldverhältnisses besteht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter.
LG München, Urteil vom 26.1.2006 – 22 O 14187/05
Rechtsmittel: OLG München, Urteil vom 26.10.2006 – 19 U 2327/06
veröffentlicht in: ZIP 2006, 2122 = ZVI 2006, 587 = NZI 2007, 107
Besprechung: Spliedt, NZI 2007, 72, 78
Revision beim BGH – IX ZR 217/06
Das OLG München hat durch Urteil vom 26.10.2006 das erstinstanzliche Urteil des LG München aufgehoben. Es ist der Rechtsauffassung, dass die Genehmigungsfiktion von Ziffer 7 Abs. 3 AGB-Banken auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt.
Aus hiesiger Sicht wird dabei übersehen, dass eine Genehmigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter insolvenzzweckwidrig wäre und daher die Fiktion nicht eintreten kann, zumal dem vorläufigen Insolvenzverwalter häufig der zugrunde liegende Rechnungsabschluss zunächst nicht bekannt sein dürfte.
Das OLG München übersieht ferner, dass für den Fall einer Anwendung von Ziffer 7 Abs. 3 AGB-Banken auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter nach dem Insolvenzantrag die Befriedigung des Aufwendungsersatzanspruches erfolgt. Diese Befriedigung unterläge ohne weiteres der Anfechtung gemäß § 130 InsO.
Zuletzt hat sich das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.01.2007 – 12 U 185/06, ZIP 2007, 286) der vorstehend kommentierten Auffassung des OLG München hinsichtlich der Fiktionswirkung angeschlossen. Allerdings berücksichtigt das OLG Karlsruhe zugleich Gesichtspunkte der Insolvenzanfechtung.
In beiden Fällen wird der BGH Gelegenheit bekommen, zu dem Thema Fortgeltung der AGB-Banken für den sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter Stellung zu beziehen.