§§ 94 ff. InsO gelten auch bei Masseunzulänglichkeit

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Aufrechnungsbefugnis in massearmen Verfahren auch unter Geltung der InsO aufrecht erhalten und erstreckt die §§ 94 ff. InsO auf die sog. Alt-Massegläubiger bei vorliegender Masseunzulänglichkeit.

Konkret hatte ein Insolvenzverwalter für nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzgericht festgesetzte und anschließend der Masse entnommene Vergütung gegenüber dem Finanzamt Vorsteuern geltend gemacht. Das Finanzamt hatte unter Hinweis auf bestehende Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung und vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Aufrechnung erklärt. Gegen die Verrechnung hatte der Insolvenzverwalter geklagt.


BFH, Urteil vom 04.03.2008 – VII R 10/06
Vorinstanz: FG Köln

veröffentlicht in: ZIP 2008, 886 ff.

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