Auswirkungen auf den pfändbaren Neuerwerb bei vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung

Wird einem Schuldner rechtskräftig nach drei bzw. fünf Jahren vorzeitige Restschuldbefreiung in einem vor dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben.

BGH, Urteil vom 16.03.2023 – IX ZR 150/22

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Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale (EPP)

Der Gesetzgeber hat es in §§ 112 ff. EStG versäumt, die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale zu regeln. Infolge dessen ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sehen bzw. die sich im Insolvenzverfahren befinden, aber zugleich auch für Gläubiger, Drittschuldner (Arbeitgeber) und Insolvenzverwalter unklar, ob die EPP der Pfändung unterliegt oder nicht.

U.a. haben das Amtsgericht Norderstedt (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19) und das Amtsgericht Aschaffenburg (Beschluss vom 07.11.2022 – 654 IK 298/21) den Standpunkt eingenommen, dass die EPP als Steuererstattung im eröffneten Insolvenzverfahren der Pfändung unterliegt. Motive des Gesetzgebers, dass die EPP unpfändbar sein soll, seien nicht erkennbar. Der Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt enthält keine Ausführungen dazu, in welcher Höhe die EPP pfändbar sein soll. Konsequenterweise fände dann die Pfändungstabelle keine Anwendung (da kein Arbeitsentgelt) und auch der Steuerabzug auf die EPP wäre bei der Berechnung des pfändbaren Anteils unbeachtlich. Diese Folgewirkungen verdeutlichen bereits, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Norderstedt im Ergebnis problematisch ist.

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz Gesetz
zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und
Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022 in § 4 Abs. 2 RentEPPG bzw. § 3 Abs. 2 VEPPGewG (BGBl. 2022 Teil I, Seite 1985, veröffentlicht am 11.11.2022) für die EPP der Rentner und Versogungsempfänger die Unpfändbarkeit im Gesetz verankert und damit zum Ausdruck gebracht, dass die EPP nicht pfändbar sein soll. Diese Wertung ist wohl auch auf die EPP nach §§ 112 ff. EStG zu übertragen, da unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG eine andere Bewertung schlechterdings nicht vertretbar sein dürfte. Soweit das Amtsgericht Aschaffenburg in seinem Beschluss vom 07.11.2022 meint, die ausdrückliche Regelung der Unpfändbarkeit im RentEPPG und VEPPGewG führe im Umkehrschluss zur Pfändbarkeit der EPP nach §§ 112 ff. EStG überzeugt nicht. Vielmehr dürfte es sich um eine Klarstellung des Gesetzgebers und nicht um eine bewusste abweichende Regelung handeln.

Eine am Sinn und Zweck der EPP ausgerichtete Wertung hatte auch das Amtsgericht Köln (Beschluss vom 02.11.2022 – 70h IK 181/22) vorgenommen und dem Schuldner die EPP belassen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 zwischenzeitlich auch § 122 EStG um einen Satz 2 ergänzt (vgl. Art 1 Nr. 2 JStG 2022, BGBl. 2022 Teil I, Seite 2294 bzw. BTDrs. 20/4729, Seite 134 f.). Damit ist die Unpfändbarkeit nunmehr auch gesetzlich geregelt. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht Hildesheim (Beschluss vom 30.12.2022 – 6 T 63/22) eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn aufgehoben. Trotz der Klarstellung des Gesetzgebers gibt es auch Anfang 2023 immer noch Entscheidungen, die von einer Pfändbarkeit ausgehen. Hier sollte dringend geprüft werden, ob Betroffene in Beschwerde gehen.

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Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer außerhalb der von § 150a SGB IX erfassten Beschäftigungsverhältnisse unterliegen nicht dem Pfändungsschutz

Das Arbeitsgericht Bautzen hat in einem aktuellen Urteil auf Antrag eines Treuhänders entschieden, dass die steuerfreien Corona-Sonderzahlungen außerhalb der von § 150 a Abs. (8) S. 4 SGB IX erfassten Beschäftigungsverhältnisse (vorliegend das eines Dachdeckers) nicht dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterfallen, sondern wie normales sonstiges Einkommen der Pfändung unterliegen können.

Arbeitsgericht Bautzen, Urteil vom 17.03.2021 – 3 Ca 3145/20

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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Mit Wirkung zum 01.10.2020 ist nunmehr das vom Bundestag im Dezember 2020 beschlossene Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft getreten. Danach besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, mit einer Laufzeit von nunmehr drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.

BGBl. 2020 Teil I, Seite 3328 ff.

(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#bgbl%2F%2F*[%40attr_id%3D’bgbl120s3328.pdf‘])

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Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG – in Kraft getreten

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in weiten Teilen mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen ergeben sich im Bereich der Unternehmensinsolvenzen durch die Neuschaffung eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG). Bedingt durch die SARS-COV2-Pandemie hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit geschaffen, dass auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Eigenverwaltung besteht.

BGBl. 2020 Teil I, Seite 3256 ff.
(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#bgbl%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3256.pdf%27%5D__1609586825054)

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Bundesrat stimmt Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) zu

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 dem vom Bundestag am 08.10.2020 beschlossenen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz zugestimmt. Änderungen ergeben sich danach u.a. im Bereich der Übertragung nicht verbrauchter Guthaben auf Folgemonate (§ 899 Abs. 2 ZPO n.F.).

BR-Drs. 610/20

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0601-0700/610-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Update:

Das Gesetz wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt 2020 Teil I, Seite 2466 ff. veröffentlicht. Die Neuregelung tritt danach am 01.12.2021 in Kraft.

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s2466.pdf

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Kaufpreisrentenansprüche werden vom Pfändungsschutz erfasst

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Kaufpreisrentenansprüche, die ein Schuldner durch vertragliche Vereinbarung als Abfindung für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor Insolvenzeröffnung erworben hat, vom Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO erfasst.

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX ZB 56/18

ähnlich zu Kaufpreisraten: BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – IX ZB 21/19

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Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

Für ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren besteht für betroffene Schuldner bei Vorliegen der in § 300 InsO definierten besonderen Vorraussetzungen die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung nicht erst nach Ablauf von sechs Jahren sondern ggf. bereits nach drei bzw. fünf Jahren zu erlangen.

Durch den Bundesgerichtshof wurde u.a. Klarheit in der Frage geschaffen, ob ein Antrag auf vorzeitige Erteilung vor Ablauf der Drei- bzw. Fünf-Jahres-Frist gestellt werden muss und ob bei nachträglichem Erreichen der Befriedigungsquote von 35 % sodann die Erteilung erfolgen kann.

Eine Antragstellung ist wirksam auch außerhalb der Drei- bzw. Fünf-Jahres-Frist möglich. Die Verkürzungstatbestände sind glaubhaft zu machen, wobei zur Glaubhaftmachung auch eine Bezugnahme auf die Verwalterberichte ausreichend sein kann.

Die Befriedigungsquote von 35 % muss innerhalb der Frist des § 300 Abs. (1) S. 2 Nr. 2 InsO (drei Jahre) eingegangen sein. Aufklärungspflichten des Gerichts oder des Insolvenzverwalters von Amts wegen bestehen nicht.

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 – IX ZB 23/19

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Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für Insolvenzgläubiger hinsichtlich eines Masseprozesses des Insolvenzverwalters

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Kriterien für eine Zumutbarkeit der Kostenaufbringung bezogen auf Insolvenzgläubiger weiter konkretisiert. Danach ist es Insolvenzgläubigern regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten für einen vom Insolvenzverwalter angestrebten Masseprozess aufzubringen, wenn sich ihre Befriedigung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert.

BGH, Urteil vom 19.07.2018 – IX ZB 24/16

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Abführungspflicht nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO auch im Rentenalter

Bei aus der Insolvenzmasse freigegebenem Neuerwerb besteht die Abführungspflicht eines Schuldners auch nach Erreichen des Rentenalters. Ausschlaggebend ist, dass die Tätigkeit ausgeübt und ein Überschuss/Gewinn erwirtschaftet wird, nach dem sich pfändbare Anteile ergeben. Danach ist die Frage von der Erwerbsobliegenheit klar von der Frage eines pfändbaren Neuerwerbs zu trennen.

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 – IX ZB 60/16

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